AbR 2006/07 Nr. 22, S. 110: Art. 125 StGB; Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 StPO Lawinenunfall. Verkehrssicherungspflicht der Bergbahnunternehmen. Voraussetzungen des Verzichts auf die Eröffnung eines Strafverfahrens. Entscheid der Oberge
Sachverhalt
Am 30. Dezember 2001 löste sich im Skigebiet Titlis, Laub, im Hang nördlich des Laubersgrats auf der Höhe von ca. 2'200 m ü.M. eine Lawine. Diese erfasste fünf Personen, die sich mit Schneeschuhen und Tourenskiern beim Aufstieg im Laub befanden. Dabei wurden zwei Personen schwer verletzt, unter ihnen auch F., welche unter anderem Brüche an der Schulter und an beiden Beinen erlitt. Das Ermittlungsverfahren richtete sich gegen L. aus Schweden, welcher kurz vor dem Niedergang der Lawine als Erster einer Gruppe von drei Skifahrern von der Bergstation Laubersgrat her kommend in den oberen Teil des Laubs eingefahren war und deshalb im Verdacht stand, die Lawine ausgelöst zu haben. Das Verhöramt Obwalden erliess daher am 12. Dezember 2002 gegen L. einen Strafbefehl und verurteilte ihn wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, begangen dadurch, dass er am 30. Dezember 2001 die Lawine im Laub ausgelöst habe, zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Auf Einsprache hin stellte das Verhöramt das Untersuchungsverfahren gegen L. aus Mangel an Beweisen ein. Diese Einstellungsverfügung hat F. nicht angefochten. Mit Eingabe vom 1. Juli 2004 beantragte F. die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die verantwortlichen Personen der Bahn- und Pistenbetreiberin. Sie verlangte, dass ein Offizialverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung durchzuführen sei, wobei sie als Geschädigte sich auch als Privatklägerin konstituiere. Die konkreten Anträge im Verfahren würden nach der Eröffnung der Strafuntersuchung folgen. Am 25. November 2004 verfügte das Verhöramt, es trete auf die Klage von F., wonach gegen die Bahn- und Pistenbetreiberin B. AG ein Strafverfahren zu eröffnen sei, nicht ein. Zur Begründung der Nichteröffnungsverfügung gegenüber den Verantwortlichen der B. AG, führte das Verhöramt im Wesentlichen aus, letztere seien ihrer Verkehrssicherungspflicht genügend nachgekommen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die B. AG die von der Strafklägerin erwähnten weiteren Absperrungen und Markierungen (Sperrung der Abzweigung ab Piste 4 zum Laub mit einer Fahrverbotstafel oder Anbringen der Absperrwimpel Nr. 9 und der gekreuzten Pfosten Nr. 10 nach SKUS-Richtlinien) hätte anbringen sollen und können, sei dies irrelevant, da zum einen die drei schwedischen Skifahrer, welche sich bewusst über die vorhandenen Verbote und Abschrankungen hinweggesetzt hätten, sehr wahrscheinlich auch durch weitere Signale, Markierungen und Absperrungen nicht vom Befahren des Laubs abgehalten worden wären und zum andern die gravierenden Nachlässigkeiten von F. und ihrer Tourengruppe (Unkenntnis der lokalen Gegebenheiten und der konkreten Lawinensituation) nicht der B. AG angelastet werden könnten. Gegen diese Verfügung liess F. bei der Obergerichtskommission Beschwerde erheben. Sie beantragte im Wesentlichen, die Nichteröffnungs- und Nichteintretensverfügung des Verhöramtes Obwalden sei aufzuheben und das Verhöramt sei anzuweisen, die Strafanzeige/Strafklage an die Hand zu nehmen und ein formelles Untersuchungsverfahren wegen schwerer Körperverletzung durchzuführen. Aus den Erwägungen:
1. Gegen eine Nichteintretensverfügung des Verhöramtes kann innert 20 Tagen Beschwerde bei der Obergerichtskommission erhoben werden (Art. 28 Abs. 3 und Art. 134 lit. b StPO). Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO steht das Beschwerderecht dem Angeschuldigten, dem Straf- oder Zivilkläger sowie jedem unmittelbar Betroffenen zu. Da die Beschwerdeführerin durch den Lawinenunfall vom 30. Dezember 2001 schwer verletzt wurde und sich mit Schreiben vom 1. Juli 2004 als Strafklägerin konstituiert hat, ist sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. AbR 1990/91, Nr. 45). 2.a) Gemäss Art. 27 Abs. 2 StPO eröffnet das Verhöramt die Untersuchung, wenn aufgrund eigener Wahrnehmungen, einer Anzeige, eines Strafantrages oder einer Strafklage der Verdacht einer strafbaren Handlung begründet ist und die Voraussetzungen gegeben erscheinen. Bei fehlender Zuständigkeit, bei Nichtvorliegen eines gültigen Strafantrages, sofern es sich um ein Antragsdelikt handelt, bei Verjährung des Strafanspruches oder bei offensichtlicher Grundlosigkeit der Strafanzeige wird Nichteintreten beschlossen (Art. 28 Abs. 1 StPO).
b) Der Verhörrichter hat folglich aufgrund der gesetzlichen Formulierung die Untersuchung zu eröffnen, sobald er von einer zu verfolgenden strafbaren Handlung Kenntnis erhält. Das Gesetz räumt dem Verhörrichter keinen Ermessensspielraum bezüglich der Eröffnung einer Strafuntersuchung ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Voraussetzung der Eröffnung einer Untersuchung ist, wie erwähnt, ein hinreichender Verdacht einer strafbaren Handlung, der sich auch aus dem polizeilichen Ermittlungsverfahren ergeben kann. Erweist sich eine Strafanzeige als offensichtlich grundlos (Art. 28 Abs. 1 lit. d StPO) oder ergibt das polizeiliche Ermittlungsverfahren, dass es offensichtlich an einem Straftatbestand fehlt, hat der Verhörrichter die Sache mit Nichteintreten zu erledigen. Auf die Eröffnung eines Strafverfahrens kann auch verzichtet werden, wenn offensichtlich damit zu rechnen ist, dass das Verfahren eingestellt werden müsste (vgl. Art. 94 Abs. 1 StPO). Ist dagegen die Möglichkeit einer Verurteilung nicht auszuschliessen, ist ein Verfahren zu eröffnen. Im Zweifel hat der Verhörrichter somit die Untersuchung zu eröffnen (AbR 1984/85 Nr. 41, E. 4; OGKE vom 8. Februar 1996 i.S. S., E. 3 und 4b/bb, mit Hinweisen; vgl. auch Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 78, N. 2).
c) Das Verhöramt begründet seine Nichteröffnungsverfügung vom 25. November 2004 sinngemäss mit der offensichtlichen Grundlosigkeit der Strafklage bzw. dem Fehlen eines strafbaren Verhaltens seitens der Verantwortlichen der B. AG. In seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2005 hielt es daran fest, ungeachtet der Ausführungen der Beschwerdeführerin bestehe nach wie vor kein Grund für die Durchführung einer Strafuntersuchung. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob sich die Strafklage der Beschwerdeführerin gegen die Verantwortlichen der B. AG als offensichtlich unbegründet erweist oder sich aus den Akten des polizeilichen Ermittlungsverfahrens und der Erkenntnisse aus dem Untersuchungsverfahren gegen L. ergibt, dass offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt ist. Ferner ist zu prüfen, ob aufgrund der Akten und Erkenntnisse offensichtlich damit zu rechnen ist, dass das Strafverfahren eingestellt werden müsste. Das Kriterium der "Offensichtlichkeit" bedeutet, dass die entsprechenden Umstände als gesichert gelten können und sich dies klar und eindeutig feststellen lassen muss. ... 4.a) Bei der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die für die Pistensicherung Verantwortlichen der B. AG wäre in erster Linie zu prüfen, ob diese sich des Straftatbestands der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB schuldig gemacht haben könnten. Dabei handelt es sich um ein Offizialdelikt (Art. 125 Abs. 2 StGB), welches bei Vorliegen einer entsprechenden Handlungspflicht (in casu Verkehrssicherungspflicht) bzw. deren Verletzung als unechtes Unterlassungsdelikt zu qualifizieren ist. aa) Die Anwendung von Art. 125 StGB setzt nebst einer Körperverletzung voraus, dass der Täter die Folgen seines Verhaltens als pflichtwidrige Unvorsicht nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, somit eine Sorgfaltspflichtsverletzung begangen hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 StGB; BGE 122 IV 17, E. 2b, mit Hinweisen). Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder jedenfalls zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 130 IV 7, E. 3.2, 127 IV 34, E. 2a, 122 IV 17, E. 2c, 121 IV 10, E. 3, 286 , E. 3, je mit Hinweisen). Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch Unterlassen verübt werden; Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Die Garantenstellung wird unter anderem durch die Verantwortlichkeit für die Sicherung und Überwachung von bestimmten Gefahrenquellen begründet. Als formelle Entstehungsgründe kommen in Frage Gesetz und Vertrag, sofern sie die Pflicht zur Abwendung der Gefahr beinhalten, ferner freiwillig begründete Gefahrengemeinschaft und vorangegangenes gefährdendes Tun (Ingerenz). Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg besteht dann ein (hypothetischer) Kausalzusammenhang, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (BGE 117 IV 130, E. 2a, 115 IV 191, E. 2). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7, E. 3.3, 127 IV 34, E. 2a mit Hinweisen). Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen. Dies ist für den Bereich des Skisports von der Rechtsprechung für die an Skifahrer gerichteten Verhaltensregeln der Federation International de Ski (FIS-Regeln; BGE 118 IV 130, E. 3a, 106 IV 350, E. 3a) und in Bezug auf die Verkehrssicherungspflicht von Skipisten für die Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS; BGE 115 IV 189, E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6S.107/2005 vom 3. Juli 2005, E. 5.1) bejaht worden. Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 127 IV 62, E. 2d). bb) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt die Verkehrssicherungspflicht von den Verantwortlichen der Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Skipisten erstellen und diese für den Skilauf öffnen, im Bereich von Piste und Pistenrand durch geeignete Sicherungs- bzw. Warnungsmassnahmen dafür zu sorgen, dass Skifahrern bei bestimmungsgemässem Gebrauch der Skipisten kein Schaden erwächst. Pistenbenützer sollen sowohl vor atypischen Gefahren geschützt werden, die nicht ohne weiteres erkennbar sind und sich daher als eigentliche Fallen erweisen, als auch vor solchen, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können (Urteil des Bundesgerichts 6S.107/2005 vom 3. Juli 2005, E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen). In Bezug auf Variantenfahrer trifft die für die Sicherung Verantwortlichen ebenfalls nicht dieselbe Pflicht zur Gefahrenabwehr wie hinsichtlich der Pistenbenützer. Wer eine nicht gekennzeichnete Abfahrt befährt, tut dies in aller Regel in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko. Es muss jedoch durch eine unmissverständliche Signalisation sichergestellt werden, dass die Skifahrer wissen, wo die offiziellen, gesicherten Pisten verlaufen. Sie müssen davor geschützt werden, irrtümlich Routen für die Talfahrt zu wählen, auf denen sie sich vor Gefahren sicher wähnen. Zur Signalisationspflicht gehört es, die Benützer des Skilifts in hinreichender Weise vor besonderen oder aussergewöhnlichen Gefahren zu warnen. Wenn das Verlassen der Skipisten mit solchen speziellen Gefahren verbunden ist, müssen auch besondere hohe Anforderungen an die Signalisationspflicht gestellt werden. Bei "wilden" Pisten ist es wegen der weniger erfahrenen und ortsunkundigen Skiläufer geboten, im Bereich von abzweigenden wilden Abfahrten mit einer ausdrücklichen Warntafel oder einer Wimpelschnur das Ausscheren in eine nicht gesicherte Strecke mit atypischen Gefahren zu verhindern. Bekanntermassen regelmässig von Skiliftbenützern befahrene, von Lawinen akut bedrohte Hänge, sind durch am Pistenrand aufgestellte Tafeln zu sperren, sofern zumutbar sind überdies Zugangssperren zu errichten (BGE 115 IV 192 ff.; Urteil des Bundesgerichts 4C.54/2004 vom 1. Juni 2004, E. 2.4.1). Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Als Massstab zieht das Bundesgericht jeweils die Richtlinien der SKUS und die von der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz herausgegebenen Richtlinien bei (SBS-Richtlinien; früher SVS-Richtlinien, BGE 130 III 193, E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6S.107/2005 vom 3. Juli 2005, E. 5.2). Beide Richtlinien wurden letztmals im Jahr 2002 herausgegeben. Da sich der Unfall der Beschwerdeführerin im Dezember 2001 ereignete, sind die damals geltenden Ausgaben der SKUS-Richtlinien aus dem Jahr 2001 und der SVS-Richtlinien aus dem Jahr 1995 massgebend. Grenze der Verkehrssicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden (BGE 121 III 361, E. 4a, 115 IV 193, E. 3c). Eine weitere Schranke der Verkehrssicherungspflicht liegt in der Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenützers. Gefahren, die dem Schneesport inhärent sind, soll derjenige tragen, der sich zur Ausübung des Schneesports entschliesst. Auch das Fehlverhalten eines Pistenbenützers, der in Verkennung seines Könnens und der vorgegebenen Pisten- und Wetterverhältnisse oder in Missachtung von Signalisationen fährt, stürzt und dabei verunfallt, ist der Selbstverantwortung zuzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 6S.107/2005 vom 3. Juli 2005, E. 5.2; BGE 117 IV 416, E. 5a). ... c)aa) Gemäss Polizeibericht vom 31. Dezember 2001 befand sich die Unfallstelle im steilen Nordhang östlich des Laubersgrats, ausserhalb der markierten Pisten. Die dort verlaufende Variantenabfahrt Laub werde den gesamten Winter hindurch sehr intensiv befahren. Die Anrissstelle des Schneebrettes habe sich ca. 100 m westlich der am häufigsten benützten Route im Bereich Laubersgräben befunden. Am 30. Dezember 2001 herrschte im ganzen Gebiet Engelberg grosse Lawinengefahr (Gefahrenstufe 4). Nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff der "wilden" Pisten (Varianten, "freeride areas") die im freien Gelände von Skifahrern und Snowboardern durch häufiges Befahren geschaffenen Abfahrten (Urteil des Bundesgerichts 4C.54/2004 vom 1. Juni 2004, E. 2.4.2). Wilde Pisten werden vom Verkehrssicherungspflichtigen weder markiert, hergerichtet, kontrolliert noch vor alpinen Gefahren gesichert (SKUS-Richtlinien, Ziff. 6; SVS-Richtlinien, Ziff. 9 f.). Gemäss der in BGE 115 IV 193, E. 3c und 117 IV 416, E. 5a präzisierten Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht betreffend Pistennebenflächen muss in der Regel im Bereich von abzweigenden wilden Abfahrten lediglich mit einer ausdrücklichen Warntafel oder einer Wimpelschnur das Ausscheren in eine nicht gesicherte Strecke mit besonders grossen oder atypischen Gefahren verhindert werden (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 4C.54/2004 vom 1. Juni 2004, E. 2.4.2). Ist den Verantwortlichen einer Bergbahn oder eines Skilifts bekannt, dass im Bereich der von ihnen betriebenen Skipisten befindliche und von Lawinen akut bedrohte Hänge regelmässig von den Skiliftbenützern befahren werden, so haben sie diese Hänge durch am Pistenrand aufgestellte Tafeln zu sperren. Ein solches Schild kann z.B. analog dem Strassenverkehrssignal "Allgemeines Fahrverbot" mit dem Zusatz "akute Lawinengefahr" ausgestaltet werden. Sofern zumutbar, sind überdies Zugangssperren (durch gekreuzte Gefahrenstangen oder Wimpelschnur) zu errichten. Es genügt nicht, nur durch generelle Hinweistafeln in der Talstation und am Ende des Skilifts vor der generellen Lawinengefahr im gesamten Skigebiet zu warnen (BGE 115 IV 194, E 3d, 117 IV 415, E. 5a). Ziff. 36 der SKUS-Richtlinien sieht für das freie Gelände vor, dass wenigstens an jeder Zubringerstation zur Warnung von Benützern, die abseits der markierten Abfahrten das freie Gelände befahren, die Warntafel 8 auszuhängen und allenfalls zusätzlich die Lawinenwarnleuchte (Nr. 8a) in Betrieb zu setzen ist. Ausfahrten zu regelmässig befahrenen wilden Pisten und Varianten sind dauernd mit der Warntafel 12 zu kennzeichnen. Ausnahmsweise kann sich ab Stufe "erhebliche Lawinengefahr" eine örtliche Sperrung aufdrängen. Praktisch gleich lautet Ziffer 121 der SVS-Richtlinien. Es steht fest, dass die Piste 4, ab welcher die Traverse zum Laub beginnt, mit einer Barriere mit Fahrverbot gesperrt war. Beim Zugang zur Traverse zum Laub befand sich die Tafel "Lawinengefahr" (Warntafel 8 gemäss SKUS). Ferner befanden sich beim Einschnitt nach der Traverse, wo der Laubersgrat Richtung Laub überquert wird, zwei Warntafeln, wovon eine Warntafel 12 gemäss SKUS, "Hier verlassen Sie die markierte Piste". Vorausgesetzt, es hatte sich im Bereich des Laubs, wo sich die Lawine löste, eine eigentliche wilde Piste gebildet (wofür das Vorhandensein einer pistenartigen Traverse ab Piste 4 Richtung Laub spricht sowie der Hinweis, die Variantenabfahrt Laub werde den gesamten Winter hindurch sehr intensiv befahren), dass den Pistenverantwortlichen das regelmässige Befahren des Laubs durch Benützer ihrer Bahnen bekannt war und dass das Laub als besonders lawinengefährdeter Hang zu gelten hat, ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Pistenverantwortlichen ihrer Verkehrssicherungspflicht mit dieser Signalisation genügend nachgekommen sind, zu prüfen, wie der Begriff der ausnahmsweise in Frage kommenden örtlichen Sperrung im Sinne der SKUS- bzw. SVS-Richtlinien zu interpretieren ist. Nicht genügen würde etwa allein ein Hinweis auf die Sperrung einer Piste in den Gebäuden der Bahn. Der Wortlaut der Bestimmungen legt nahe, dass sich diese auf die bestehenden Ausfahrten ab der offiziellen Piste zu den regelmässig befahrenen wilden Pisten und Varianten bezieht. Gleichzeitig ist daraus aber auch zu schliessen, dass eine solche Sperrung bzw. solche Sperrungen nur dort Sinn machen und im Sinne einer Ausnahme zumutbar sind, wo es um Ausfahrten ab geöffneten Pisten geht, denn nur hier müssen die Verantwortlichen damit rechnen und daher verhindern, dass Benützer ihrer Pisten versehentlich in ein lawinengefährdetes, nicht gesichertes Gebiet gelangen. Ist jedoch bereits - wie im vorliegenden Fall - die Piste selber für die Abfahrt gesperrt, würde es zu weit führen, wenn die Pistenbetreiberin daneben noch die Ausfahrten ab der gesperrten Piste zusätzlich sperren müsste, nur weil unter Umständen Schneesportler die Pistensperrung missachten und danach die Ausfahrt zu einer wilden Piste benützen könnten. Für solches verbotswidriges Verhalten von Schneesportlern hat die Pistenbetreiberin nicht einzustehen. Abgesehen davon ist es höchst unwahrscheinlich, dass sich Schneesportler, die sich bewusst über das Fahrverbot bei der mit einer Barriere gesperrten Piste hinwegsetzen, eine weitere Sperre bei der Ausfahrt zu einer ungesicherten Abfahrt beachten würden. Immerhin befand sich vorliegend wie erwähnt vor der Traverse die Lawinenwarntafel 8 und nach der Traverse ab Piste 4 die Warntafel 12, welchen die Variantenfahrer ebenfalls keine Beachtung schenkten. In diesem Zusammenhang verfängt auch das Argument der Beschwerdeführerin, dass nicht feststehe, ob Piste 4 wegen der Lawinengefahr gesperrt gewesen und dies für allfällige Pistenbenutzer erkennbar gewesen sei, nicht. Ist eine Piste gesperrt, so bedeutet dies, dass ihre Benutzung aus einem bestimmten Grund zu gefährlich bzw. nicht verantwortbar ist. Bei der damals herrschenden, entsprechend im ganzen Skigebiet mit Warntafeln und Warndrehlichtern signalisierten grossen Lawinengefahr, musste es sich für jeden Skiliftbenutzer als naheliegend aufdrängen, dass die Sperrung der Piste damit zusammenhängen könnte. Wenn aber bereits die Benutzung der normalerweise gesicherten Piste auf Grund der Sperrung als nicht verantwortbar erscheinen musste, so musste dies umso mehr für das ausserhalb der Piste liegende, ungesicherte und nicht markierte freie Schneesportgelände gelten. In diesem Sinne ist klar festzuhalten, dass die Verantwortlichen der Beschwerdegegnerin ihrer Verkehrssicherungspflicht dadurch Genüge getan haben, dass sie die gesamte Piste 4 gesperrt und am Anfang und am Ende der Traverse zum Laub die erwähnten Warntafeln aufgestellt hatten. bb) In Bezug auf eine allfällige Verkehrssicherungspflicht der Beschwerdegegnerin im unteren Bereich des Zugangs zum Laub, am Hang in der Nähe der Bergstation des Gerschnialpskilifts, ist strittig, ob eine solche zumutbar gewesen wäre und ob diese gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrer Tourengruppe auch ohne Vorliegen eines Transportvertrages überhaupt bestanden hätte (vgl. zu Letzterem etwa BGE 130 III 193, E. 2.2, 126 III 113; Urteil des Bundesgerichts 4C.54/2004 vom 1. Juni 2004). Eine Pflichtverletzung der Pistenverantwortlichen der Beschwerdegegnerin kann jedoch ausgeschlossen werden, weil die Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht für den Gerschnialplift verantwortlich ist (vgl. Handelsregisterauszug, wonach die S. AG und zuvor eine einfache Gesellschaft unter der Geschäftsbezeichnung "Konsortium S." den Skilift Gerschnialp betreibt bzw. betrieb). cc) Da festgestellt werden kann, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Verkehrssicherungspflicht genügend nachgekommen ist, braucht das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihrer Tourengruppe unter dem Aspekt des allenfalls den Kausalzusammenhang unterbrechenden Selbstverschuldens bzw. der die Verkehrssicherungspflicht der Beschwerdegegnerin begrenzenden Selbstverantwortung der Beschwerdeführerin nicht weiter geprüft zu werden. ... dd) Da die Verletzung der Beschwerdeführerin selbst mit der rechtsgenügenden örtlichen Sperrung und Signalisation nicht vermieden werden konnte, ist davon auszugehen, dass sich die Lawinenauslösung bzw. die Abfahrt der drei schwedischen Variantenfahrer durch das Anbringen weiterer Absperrungen und Markierungen ebenfalls nicht hätte vermeiden lassen. Diese Ansicht gründet auf der allgemeinen Erfahrung, dass sich Variantenfahrer und Freerider oftmals über solche Schranken hinwegsetzen und dass auch die drei schwedischen Variantenfahrer im vorliegenden Fall die Barriere auf der Piste 4 zu unterfahren und weitere Markierungen (Lawinengefahr, Ende der markierten Piste) zu passieren hatten, um ins Laub zu gelangen. Bei dieser Schlussfolgerung entfällt die Verantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin auch mangels Kausalzusammenhangs.
d) Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, dass das Verhöramt ohne Eröffnung einer Strafuntersuchung davon ausgehen durfte, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Pistenverantwortlichen der B. AG sei offensichtlich nicht gegeben. Wäre ein Untersuchungsverfahren eröffnet worden, hätte ebenso offensichtlich mit dessen Einstellung gerechnet werden müssen. Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO wird das Verfahren eingestellt, wenn der Richter den Angeschuldigten mangels Tatbestandes, mangels Beweises, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund freisprechen würde. Dabei gilt im Überweisungsstadium nicht der Grundsatz "in dubio pro reo", sondern "in dubio pro duriore". Bestehen Zweifel darüber, ob der Richter verurteilen oder freisprechen würde und erfolgte ein richterlicher Freispruch allenfalls aufgrund der Maxime "in dubio pro reo", so soll die Untersuchung nicht eingestellt werden. Spricht indessen die Akten- bzw. Beweislage klar für einen Freispruch, ist das Verfahren einzustellen (AbR 1976/77, Nr. 15; OGKE vom 10. Januar 1995 i.S. K., vom 26. Januar 1995 i.S. A., vom 5. Juli 1995 i.S. A., vom 30. Oktober 1997 i.S. A., vom 30. August 1999 i.S. Sch., vom 15. Februar 2001 i.S. B., vom 12. März 2002 i.S. K.). Im vorliegenden Fall spricht die Sach- und Rechtslage aus den erwähnten Gründen klar für einen Freispruch.
5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des Verhöramtes vom 25. November 2004 zu bestätigen ist. de| fr | it Schlagworte iv bundesgericht sperrung wild lawine verhalten strafuntersuchung skipiste fahrlässigkeit verfahren zumutbarkeit garantenstellung grund skilift täter Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.18 Art.125 StPO: Art.27 Art.28 Art.94 Art.134 Art.135 Weitere Urteile BGer 4C.54/2004 6S.107/2005 Leitentscheide BGE 115-IV-189 S.193 121-III-358 S.361 130-III-193 115-IV-189 115-IV-189 S.192 115-IV-189 S.191 122-IV-17 115-IV-189 S.194 117-IV-415 121-IV-10 127-IV-34 127-IV-62 117-IV-130 130-IV-7 117-IV-415 S.416 106-IV-350 118-IV-130 126-III-113 AbR 2006/07 Nr. 22 1990/91 Nr. 45 1976/77 Nr. 15 1984/85 Nr. 41
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Gegen eine Nichteintretensverfügung des Verhöramtes kann innert 20 Tagen Beschwerde bei der Obergerichtskommission erhoben werden (Art. 28 Abs. 3 und Art. 134 lit. b StPO). Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO steht das Beschwerderecht dem Angeschuldigten, dem Straf- oder Zivilkläger sowie jedem unmittelbar Betroffenen zu. Da die Beschwerdeführerin durch den Lawinenunfall vom 30. Dezember 2001 schwer verletzt wurde und sich mit Schreiben vom 1. Juli 2004 als Strafklägerin konstituiert hat, ist sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. AbR 1990/91, Nr. 45). 2.a) Gemäss Art. 27 Abs. 2 StPO eröffnet das Verhöramt die Untersuchung, wenn aufgrund eigener Wahrnehmungen, einer Anzeige, eines Strafantrages oder einer Strafklage der Verdacht einer strafbaren Handlung begründet ist und die Voraussetzungen gegeben erscheinen. Bei fehlender Zuständigkeit, bei Nichtvorliegen eines gültigen Strafantrages, sofern es sich um ein Antragsdelikt handelt, bei Verjährung des Strafanspruches oder bei offensichtlicher Grundlosigkeit der Strafanzeige wird Nichteintreten beschlossen (Art. 28 Abs. 1 StPO).
b) Der Verhörrichter hat folglich aufgrund der gesetzlichen Formulierung die Untersuchung zu eröffnen, sobald er von einer zu verfolgenden strafbaren Handlung Kenntnis erhält. Das Gesetz räumt dem Verhörrichter keinen Ermessensspielraum bezüglich der Eröffnung einer Strafuntersuchung ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Voraussetzung der Eröffnung einer Untersuchung ist, wie erwähnt, ein hinreichender Verdacht einer strafbaren Handlung, der sich auch aus dem polizeilichen Ermittlungsverfahren ergeben kann. Erweist sich eine Strafanzeige als offensichtlich grundlos (Art. 28 Abs. 1 lit. d StPO) oder ergibt das polizeiliche Ermittlungsverfahren, dass es offensichtlich an einem Straftatbestand fehlt, hat der Verhörrichter die Sache mit Nichteintreten zu erledigen. Auf die Eröffnung eines Strafverfahrens kann auch verzichtet werden, wenn offensichtlich damit zu rechnen ist, dass das Verfahren eingestellt werden müsste (vgl. Art. 94 Abs. 1 StPO). Ist dagegen die Möglichkeit einer Verurteilung nicht auszuschliessen, ist ein Verfahren zu eröffnen. Im Zweifel hat der Verhörrichter somit die Untersuchung zu eröffnen (AbR 1984/85 Nr. 41, E. 4; OGKE vom 8. Februar 1996 i.S. S., E. 3 und 4b/bb, mit Hinweisen; vgl. auch Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 78, N. 2).
c) Das Verhöramt begründet seine Nichteröffnungsverfügung vom 25. November 2004 sinngemäss mit der offensichtlichen Grundlosigkeit der Strafklage bzw. dem Fehlen eines strafbaren Verhaltens seitens der Verantwortlichen der B. AG. In seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2005 hielt es daran fest, ungeachtet der Ausführungen der Beschwerdeführerin bestehe nach wie vor kein Grund für die Durchführung einer Strafuntersuchung. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob sich die Strafklage der Beschwerdeführerin gegen die Verantwortlichen der B. AG als offensichtlich unbegründet erweist oder sich aus den Akten des polizeilichen Ermittlungsverfahrens und der Erkenntnisse aus dem Untersuchungsverfahren gegen L. ergibt, dass offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt ist. Ferner ist zu prüfen, ob aufgrund der Akten und Erkenntnisse offensichtlich damit zu rechnen ist, dass das Strafverfahren eingestellt werden müsste. Das Kriterium der "Offensichtlichkeit" bedeutet, dass die entsprechenden Umstände als gesichert gelten können und sich dies klar und eindeutig feststellen lassen muss. ... 4.a) Bei der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die für die Pistensicherung Verantwortlichen der B. AG wäre in erster Linie zu prüfen, ob diese sich des Straftatbestands der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB schuldig gemacht haben könnten. Dabei handelt es sich um ein Offizialdelikt (Art. 125 Abs. 2 StGB), welches bei Vorliegen einer entsprechenden Handlungspflicht (in casu Verkehrssicherungspflicht) bzw. deren Verletzung als unechtes Unterlassungsdelikt zu qualifizieren ist. aa) Die Anwendung von Art. 125 StGB setzt nebst einer Körperverletzung voraus, dass der Täter die Folgen seines Verhaltens als pflichtwidrige Unvorsicht nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, somit eine Sorgfaltspflichtsverletzung begangen hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 StGB; BGE 122 IV 17, E. 2b, mit Hinweisen). Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder jedenfalls zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 130 IV 7, E. 3.2, 127 IV 34, E. 2a, 122 IV 17, E. 2c, 121 IV 10, E. 3, 286 , E. 3, je mit Hinweisen). Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch Unterlassen verübt werden; Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Die Garantenstellung wird unter anderem durch die Verantwortlichkeit für die Sicherung und Überwachung von bestimmten Gefahrenquellen begründet. Als formelle Entstehungsgründe kommen in Frage Gesetz und Vertrag, sofern sie die Pflicht zur Abwendung der Gefahr beinhalten, ferner freiwillig begründete Gefahrengemeinschaft und vorangegangenes gefährdendes Tun (Ingerenz). Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg besteht dann ein (hypothetischer) Kausalzusammenhang, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (BGE 117 IV 130, E. 2a, 115 IV 191, E. 2). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7, E. 3.3, 127 IV 34, E. 2a mit Hinweisen). Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen. Dies ist für den Bereich des Skisports von der Rechtsprechung für die an Skifahrer gerichteten Verhaltensregeln der Federation International de Ski (FIS-Regeln; BGE 118 IV 130, E. 3a, 106 IV 350, E. 3a) und in Bezug auf die Verkehrssicherungspflicht von Skipisten für die Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS; BGE 115 IV 189, E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6S.107/2005 vom 3. Juli 2005, E. 5.1) bejaht worden. Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 127 IV 62, E. 2d). bb) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt die Verkehrssicherungspflicht von den Verantwortlichen der Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Skipisten erstellen und diese für den Skilauf öffnen, im Bereich von Piste und Pistenrand durch geeignete Sicherungs- bzw. Warnungsmassnahmen dafür zu sorgen, dass Skifahrern bei bestimmungsgemässem Gebrauch der Skipisten kein Schaden erwächst. Pistenbenützer sollen sowohl vor atypischen Gefahren geschützt werden, die nicht ohne weiteres erkennbar sind und sich daher als eigentliche Fallen erweisen, als auch vor solchen, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können (Urteil des Bundesgerichts 6S.107/2005 vom 3. Juli 2005, E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen). In Bezug auf Variantenfahrer trifft die für die Sicherung Verantwortlichen ebenfalls nicht dieselbe Pflicht zur Gefahrenabwehr wie hinsichtlich der Pistenbenützer. Wer eine nicht gekennzeichnete Abfahrt befährt, tut dies in aller Regel in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko. Es muss jedoch durch eine unmissverständliche Signalisation sichergestellt werden, dass die Skifahrer wissen, wo die offiziellen, gesicherten Pisten verlaufen. Sie müssen davor geschützt werden, irrtümlich Routen für die Talfahrt zu wählen, auf denen sie sich vor Gefahren sicher wähnen. Zur Signalisationspflicht gehört es, die Benützer des Skilifts in hinreichender Weise vor besonderen oder aussergewöhnlichen Gefahren zu warnen. Wenn das Verlassen der Skipisten mit solchen speziellen Gefahren verbunden ist, müssen auch besondere hohe Anforderungen an die Signalisationspflicht gestellt werden. Bei "wilden" Pisten ist es wegen der weniger erfahrenen und ortsunkundigen Skiläufer geboten, im Bereich von abzweigenden wilden Abfahrten mit einer ausdrücklichen Warntafel oder einer Wimpelschnur das Ausscheren in eine nicht gesicherte Strecke mit atypischen Gefahren zu verhindern. Bekanntermassen regelmässig von Skiliftbenützern befahrene, von Lawinen akut bedrohte Hänge, sind durch am Pistenrand aufgestellte Tafeln zu sperren, sofern zumutbar sind überdies Zugangssperren zu errichten (BGE 115 IV 192 ff.; Urteil des Bundesgerichts 4C.54/2004 vom 1. Juni 2004, E. 2.4.1). Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Als Massstab zieht das Bundesgericht jeweils die Richtlinien der SKUS und die von der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz herausgegebenen Richtlinien bei (SBS-Richtlinien; früher SVS-Richtlinien, BGE 130 III 193, E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6S.107/2005 vom 3. Juli 2005, E. 5.2). Beide Richtlinien wurden letztmals im Jahr 2002 herausgegeben. Da sich der Unfall der Beschwerdeführerin im Dezember 2001 ereignete, sind die damals geltenden Ausgaben der SKUS-Richtlinien aus dem Jahr 2001 und der SVS-Richtlinien aus dem Jahr 1995 massgebend. Grenze der Verkehrssicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden (BGE 121 III 361, E. 4a, 115 IV 193, E. 3c). Eine weitere Schranke der Verkehrssicherungspflicht liegt in der Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenützers. Gefahren, die dem Schneesport inhärent sind, soll derjenige tragen, der sich zur Ausübung des Schneesports entschliesst. Auch das Fehlverhalten eines Pistenbenützers, der in Verkennung seines Könnens und der vorgegebenen Pisten- und Wetterverhältnisse oder in Missachtung von Signalisationen fährt, stürzt und dabei verunfallt, ist der Selbstverantwortung zuzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 6S.107/2005 vom 3. Juli 2005, E. 5.2; BGE 117 IV 416, E. 5a). ... c)aa) Gemäss Polizeibericht vom 31. Dezember 2001 befand sich die Unfallstelle im steilen Nordhang östlich des Laubersgrats, ausserhalb der markierten Pisten. Die dort verlaufende Variantenabfahrt Laub werde den gesamten Winter hindurch sehr intensiv befahren. Die Anrissstelle des Schneebrettes habe sich ca. 100 m westlich der am häufigsten benützten Route im Bereich Laubersgräben befunden. Am 30. Dezember 2001 herrschte im ganzen Gebiet Engelberg grosse Lawinengefahr (Gefahrenstufe 4). Nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff der "wilden" Pisten (Varianten, "freeride areas") die im freien Gelände von Skifahrern und Snowboardern durch häufiges Befahren geschaffenen Abfahrten (Urteil des Bundesgerichts 4C.54/2004 vom 1. Juni 2004, E. 2.4.2). Wilde Pisten werden vom Verkehrssicherungspflichtigen weder markiert, hergerichtet, kontrolliert noch vor alpinen Gefahren gesichert (SKUS-Richtlinien, Ziff. 6; SVS-Richtlinien, Ziff. 9 f.). Gemäss der in BGE 115 IV 193, E. 3c und 117 IV 416, E. 5a präzisierten Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht betreffend Pistennebenflächen muss in der Regel im Bereich von abzweigenden wilden Abfahrten lediglich mit einer ausdrücklichen Warntafel oder einer Wimpelschnur das Ausscheren in eine nicht gesicherte Strecke mit besonders grossen oder atypischen Gefahren verhindert werden (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 4C.54/2004 vom 1. Juni 2004, E. 2.4.2). Ist den Verantwortlichen einer Bergbahn oder eines Skilifts bekannt, dass im Bereich der von ihnen betriebenen Skipisten befindliche und von Lawinen akut bedrohte Hänge regelmässig von den Skiliftbenützern befahren werden, so haben sie diese Hänge durch am Pistenrand aufgestellte Tafeln zu sperren. Ein solches Schild kann z.B. analog dem Strassenverkehrssignal "Allgemeines Fahrverbot" mit dem Zusatz "akute Lawinengefahr" ausgestaltet werden. Sofern zumutbar, sind überdies Zugangssperren (durch gekreuzte Gefahrenstangen oder Wimpelschnur) zu errichten. Es genügt nicht, nur durch generelle Hinweistafeln in der Talstation und am Ende des Skilifts vor der generellen Lawinengefahr im gesamten Skigebiet zu warnen (BGE 115 IV 194, E 3d, 117 IV 415, E. 5a). Ziff. 36 der SKUS-Richtlinien sieht für das freie Gelände vor, dass wenigstens an jeder Zubringerstation zur Warnung von Benützern, die abseits der markierten Abfahrten das freie Gelände befahren, die Warntafel 8 auszuhängen und allenfalls zusätzlich die Lawinenwarnleuchte (Nr. 8a) in Betrieb zu setzen ist. Ausfahrten zu regelmässig befahrenen wilden Pisten und Varianten sind dauernd mit der Warntafel 12 zu kennzeichnen. Ausnahmsweise kann sich ab Stufe "erhebliche Lawinengefahr" eine örtliche Sperrung aufdrängen. Praktisch gleich lautet Ziffer 121 der SVS-Richtlinien. Es steht fest, dass die Piste 4, ab welcher die Traverse zum Laub beginnt, mit einer Barriere mit Fahrverbot gesperrt war. Beim Zugang zur Traverse zum Laub befand sich die Tafel "Lawinengefahr" (Warntafel 8 gemäss SKUS). Ferner befanden sich beim Einschnitt nach der Traverse, wo der Laubersgrat Richtung Laub überquert wird, zwei Warntafeln, wovon eine Warntafel 12 gemäss SKUS, "Hier verlassen Sie die markierte Piste". Vorausgesetzt, es hatte sich im Bereich des Laubs, wo sich die Lawine löste, eine eigentliche wilde Piste gebildet (wofür das Vorhandensein einer pistenartigen Traverse ab Piste 4 Richtung Laub spricht sowie der Hinweis, die Variantenabfahrt Laub werde den gesamten Winter hindurch sehr intensiv befahren), dass den Pistenverantwortlichen das regelmässige Befahren des Laubs durch Benützer ihrer Bahnen bekannt war und dass das Laub als besonders lawinengefährdeter Hang zu gelten hat, ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Pistenverantwortlichen ihrer Verkehrssicherungspflicht mit dieser Signalisation genügend nachgekommen sind, zu prüfen, wie der Begriff der ausnahmsweise in Frage kommenden örtlichen Sperrung im Sinne der SKUS- bzw. SVS-Richtlinien zu interpretieren ist. Nicht genügen würde etwa allein ein Hinweis auf die Sperrung einer Piste in den Gebäuden der Bahn. Der Wortlaut der Bestimmungen legt nahe, dass sich diese auf die bestehenden Ausfahrten ab der offiziellen Piste zu den regelmässig befahrenen wilden Pisten und Varianten bezieht. Gleichzeitig ist daraus aber auch zu schliessen, dass eine solche Sperrung bzw. solche Sperrungen nur dort Sinn machen und im Sinne einer Ausnahme zumutbar sind, wo es um Ausfahrten ab geöffneten Pisten geht, denn nur hier müssen die Verantwortlichen damit rechnen und daher verhindern, dass Benützer ihrer Pisten versehentlich in ein lawinengefährdetes, nicht gesichertes Gebiet gelangen. Ist jedoch bereits - wie im vorliegenden Fall - die Piste selber für die Abfahrt gesperrt, würde es zu weit führen, wenn die Pistenbetreiberin daneben noch die Ausfahrten ab der gesperrten Piste zusätzlich sperren müsste, nur weil unter Umständen Schneesportler die Pistensperrung missachten und danach die Ausfahrt zu einer wilden Piste benützen könnten. Für solches verbotswidriges Verhalten von Schneesportlern hat die Pistenbetreiberin nicht einzustehen. Abgesehen davon ist es höchst unwahrscheinlich, dass sich Schneesportler, die sich bewusst über das Fahrverbot bei der mit einer Barriere gesperrten Piste hinwegsetzen, eine weitere Sperre bei der Ausfahrt zu einer ungesicherten Abfahrt beachten würden. Immerhin befand sich vorliegend wie erwähnt vor der Traverse die Lawinenwarntafel 8 und nach der Traverse ab Piste 4 die Warntafel 12, welchen die Variantenfahrer ebenfalls keine Beachtung schenkten. In diesem Zusammenhang verfängt auch das Argument der Beschwerdeführerin, dass nicht feststehe, ob Piste 4 wegen der Lawinengefahr gesperrt gewesen und dies für allfällige Pistenbenutzer erkennbar gewesen sei, nicht. Ist eine Piste gesperrt, so bedeutet dies, dass ihre Benutzung aus einem bestimmten Grund zu gefährlich bzw. nicht verantwortbar ist. Bei der damals herrschenden, entsprechend im ganzen Skigebiet mit Warntafeln und Warndrehlichtern signalisierten grossen Lawinengefahr, musste es sich für jeden Skiliftbenutzer als naheliegend aufdrängen, dass die Sperrung der Piste damit zusammenhängen könnte. Wenn aber bereits die Benutzung der normalerweise gesicherten Piste auf Grund der Sperrung als nicht verantwortbar erscheinen musste, so musste dies umso mehr für das ausserhalb der Piste liegende, ungesicherte und nicht markierte freie Schneesportgelände gelten. In diesem Sinne ist klar festzuhalten, dass die Verantwortlichen der Beschwerdegegnerin ihrer Verkehrssicherungspflicht dadurch Genüge getan haben, dass sie die gesamte Piste 4 gesperrt und am Anfang und am Ende der Traverse zum Laub die erwähnten Warntafeln aufgestellt hatten. bb) In Bezug auf eine allfällige Verkehrssicherungspflicht der Beschwerdegegnerin im unteren Bereich des Zugangs zum Laub, am Hang in der Nähe der Bergstation des Gerschnialpskilifts, ist strittig, ob eine solche zumutbar gewesen wäre und ob diese gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrer Tourengruppe auch ohne Vorliegen eines Transportvertrages überhaupt bestanden hätte (vgl. zu Letzterem etwa BGE 130 III 193, E. 2.2, 126 III 113; Urteil des Bundesgerichts 4C.54/2004 vom 1. Juni 2004). Eine Pflichtverletzung der Pistenverantwortlichen der Beschwerdegegnerin kann jedoch ausgeschlossen werden, weil die Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht für den Gerschnialplift verantwortlich ist (vgl. Handelsregisterauszug, wonach die S. AG und zuvor eine einfache Gesellschaft unter der Geschäftsbezeichnung "Konsortium S." den Skilift Gerschnialp betreibt bzw. betrieb). cc) Da festgestellt werden kann, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Verkehrssicherungspflicht genügend nachgekommen ist, braucht das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihrer Tourengruppe unter dem Aspekt des allenfalls den Kausalzusammenhang unterbrechenden Selbstverschuldens bzw. der die Verkehrssicherungspflicht der Beschwerdegegnerin begrenzenden Selbstverantwortung der Beschwerdeführerin nicht weiter geprüft zu werden. ... dd) Da die Verletzung der Beschwerdeführerin selbst mit der rechtsgenügenden örtlichen Sperrung und Signalisation nicht vermieden werden konnte, ist davon auszugehen, dass sich die Lawinenauslösung bzw. die Abfahrt der drei schwedischen Variantenfahrer durch das Anbringen weiterer Absperrungen und Markierungen ebenfalls nicht hätte vermeiden lassen. Diese Ansicht gründet auf der allgemeinen Erfahrung, dass sich Variantenfahrer und Freerider oftmals über solche Schranken hinwegsetzen und dass auch die drei schwedischen Variantenfahrer im vorliegenden Fall die Barriere auf der Piste 4 zu unterfahren und weitere Markierungen (Lawinengefahr, Ende der markierten Piste) zu passieren hatten, um ins Laub zu gelangen. Bei dieser Schlussfolgerung entfällt die Verantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin auch mangels Kausalzusammenhangs.
d) Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, dass das Verhöramt ohne Eröffnung einer Strafuntersuchung davon ausgehen durfte, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Pistenverantwortlichen der B. AG sei offensichtlich nicht gegeben. Wäre ein Untersuchungsverfahren eröffnet worden, hätte ebenso offensichtlich mit dessen Einstellung gerechnet werden müssen. Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO wird das Verfahren eingestellt, wenn der Richter den Angeschuldigten mangels Tatbestandes, mangels Beweises, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund freisprechen würde. Dabei gilt im Überweisungsstadium nicht der Grundsatz "in dubio pro reo", sondern "in dubio pro duriore". Bestehen Zweifel darüber, ob der Richter verurteilen oder freisprechen würde und erfolgte ein richterlicher Freispruch allenfalls aufgrund der Maxime "in dubio pro reo", so soll die Untersuchung nicht eingestellt werden. Spricht indessen die Akten- bzw. Beweislage klar für einen Freispruch, ist das Verfahren einzustellen (AbR 1976/77, Nr. 15; OGKE vom 10. Januar 1995 i.S. K., vom 26. Januar 1995 i.S. A., vom 5. Juli 1995 i.S. A., vom 30. Oktober 1997 i.S. A., vom 30. August 1999 i.S. Sch., vom 15. Februar 2001 i.S. B., vom 12. März 2002 i.S. K.). Im vorliegenden Fall spricht die Sach- und Rechtslage aus den erwähnten Gründen klar für einen Freispruch.
E. 5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des Verhöramtes vom 25. November 2004 zu bestätigen ist. de| fr | it Schlagworte iv bundesgericht sperrung wild lawine verhalten strafuntersuchung skipiste fahrlässigkeit verfahren zumutbarkeit garantenstellung grund skilift täter Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.18 Art.125 StPO: Art.27 Art.28 Art.94 Art.134 Art.135 Weitere Urteile BGer 4C.54/2004 6S.107/2005 Leitentscheide BGE 115-IV-189 S.193 121-III-358 S.361 130-III-193 115-IV-189 115-IV-189 S.192 115-IV-189 S.191 122-IV-17 115-IV-189 S.194 117-IV-415 121-IV-10 127-IV-34 127-IV-62 117-IV-130 130-IV-7 117-IV-415 S.416 106-IV-350 118-IV-130 126-III-113 AbR 2006/07 Nr. 22 1990/91 Nr. 45 1976/77 Nr. 15 1984/85 Nr. 41
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 2006/07 Nr. 22, S. 110: Art. 125 StGB; Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 StPO Lawinenunfall. Verkehrssicherungspflicht der Bergbahnunternehmen. Voraussetzungen des Verzichts auf die Eröffnung eines Strafverfahrens. Entscheid der Obergerichtskommission vom 7. Februar 2006 Sachverhalt: Am 30. Dezember 2001 löste sich im Skigebiet Titlis, Laub, im Hang nördlich des Laubersgrats auf der Höhe von ca. 2'200 m ü.M. eine Lawine. Diese erfasste fünf Personen, die sich mit Schneeschuhen und Tourenskiern beim Aufstieg im Laub befanden. Dabei wurden zwei Personen schwer verletzt, unter ihnen auch F., welche unter anderem Brüche an der Schulter und an beiden Beinen erlitt. Das Ermittlungsverfahren richtete sich gegen L. aus Schweden, welcher kurz vor dem Niedergang der Lawine als Erster einer Gruppe von drei Skifahrern von der Bergstation Laubersgrat her kommend in den oberen Teil des Laubs eingefahren war und deshalb im Verdacht stand, die Lawine ausgelöst zu haben. Das Verhöramt Obwalden erliess daher am 12. Dezember 2002 gegen L. einen Strafbefehl und verurteilte ihn wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, begangen dadurch, dass er am 30. Dezember 2001 die Lawine im Laub ausgelöst habe, zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Auf Einsprache hin stellte das Verhöramt das Untersuchungsverfahren gegen L. aus Mangel an Beweisen ein. Diese Einstellungsverfügung hat F. nicht angefochten. Mit Eingabe vom 1. Juli 2004 beantragte F. die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die verantwortlichen Personen der Bahn- und Pistenbetreiberin. Sie verlangte, dass ein Offizialverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung durchzuführen sei, wobei sie als Geschädigte sich auch als Privatklägerin konstituiere. Die konkreten Anträge im Verfahren würden nach der Eröffnung der Strafuntersuchung folgen. Am 25. November 2004 verfügte das Verhöramt, es trete auf die Klage von F., wonach gegen die Bahn- und Pistenbetreiberin B. AG ein Strafverfahren zu eröffnen sei, nicht ein. Zur Begründung der Nichteröffnungsverfügung gegenüber den Verantwortlichen der B. AG, führte das Verhöramt im Wesentlichen aus, letztere seien ihrer Verkehrssicherungspflicht genügend nachgekommen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die B. AG die von der Strafklägerin erwähnten weiteren Absperrungen und Markierungen (Sperrung der Abzweigung ab Piste 4 zum Laub mit einer Fahrverbotstafel oder Anbringen der Absperrwimpel Nr. 9 und der gekreuzten Pfosten Nr. 10 nach SKUS-Richtlinien) hätte anbringen sollen und können, sei dies irrelevant, da zum einen die drei schwedischen Skifahrer, welche sich bewusst über die vorhandenen Verbote und Abschrankungen hinweggesetzt hätten, sehr wahrscheinlich auch durch weitere Signale, Markierungen und Absperrungen nicht vom Befahren des Laubs abgehalten worden wären und zum andern die gravierenden Nachlässigkeiten von F. und ihrer Tourengruppe (Unkenntnis der lokalen Gegebenheiten und der konkreten Lawinensituation) nicht der B. AG angelastet werden könnten. Gegen diese Verfügung liess F. bei der Obergerichtskommission Beschwerde erheben. Sie beantragte im Wesentlichen, die Nichteröffnungs- und Nichteintretensverfügung des Verhöramtes Obwalden sei aufzuheben und das Verhöramt sei anzuweisen, die Strafanzeige/Strafklage an die Hand zu nehmen und ein formelles Untersuchungsverfahren wegen schwerer Körperverletzung durchzuführen. Aus den Erwägungen:
1. Gegen eine Nichteintretensverfügung des Verhöramtes kann innert 20 Tagen Beschwerde bei der Obergerichtskommission erhoben werden (Art. 28 Abs. 3 und Art. 134 lit. b StPO). Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO steht das Beschwerderecht dem Angeschuldigten, dem Straf- oder Zivilkläger sowie jedem unmittelbar Betroffenen zu. Da die Beschwerdeführerin durch den Lawinenunfall vom 30. Dezember 2001 schwer verletzt wurde und sich mit Schreiben vom 1. Juli 2004 als Strafklägerin konstituiert hat, ist sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. AbR 1990/91, Nr. 45). 2.a) Gemäss Art. 27 Abs. 2 StPO eröffnet das Verhöramt die Untersuchung, wenn aufgrund eigener Wahrnehmungen, einer Anzeige, eines Strafantrages oder einer Strafklage der Verdacht einer strafbaren Handlung begründet ist und die Voraussetzungen gegeben erscheinen. Bei fehlender Zuständigkeit, bei Nichtvorliegen eines gültigen Strafantrages, sofern es sich um ein Antragsdelikt handelt, bei Verjährung des Strafanspruches oder bei offensichtlicher Grundlosigkeit der Strafanzeige wird Nichteintreten beschlossen (Art. 28 Abs. 1 StPO).
b) Der Verhörrichter hat folglich aufgrund der gesetzlichen Formulierung die Untersuchung zu eröffnen, sobald er von einer zu verfolgenden strafbaren Handlung Kenntnis erhält. Das Gesetz räumt dem Verhörrichter keinen Ermessensspielraum bezüglich der Eröffnung einer Strafuntersuchung ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Voraussetzung der Eröffnung einer Untersuchung ist, wie erwähnt, ein hinreichender Verdacht einer strafbaren Handlung, der sich auch aus dem polizeilichen Ermittlungsverfahren ergeben kann. Erweist sich eine Strafanzeige als offensichtlich grundlos (Art. 28 Abs. 1 lit. d StPO) oder ergibt das polizeiliche Ermittlungsverfahren, dass es offensichtlich an einem Straftatbestand fehlt, hat der Verhörrichter die Sache mit Nichteintreten zu erledigen. Auf die Eröffnung eines Strafverfahrens kann auch verzichtet werden, wenn offensichtlich damit zu rechnen ist, dass das Verfahren eingestellt werden müsste (vgl. Art. 94 Abs. 1 StPO). Ist dagegen die Möglichkeit einer Verurteilung nicht auszuschliessen, ist ein Verfahren zu eröffnen. Im Zweifel hat der Verhörrichter somit die Untersuchung zu eröffnen (AbR 1984/85 Nr. 41, E. 4; OGKE vom 8. Februar 1996 i.S. S., E. 3 und 4b/bb, mit Hinweisen; vgl. auch Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 78, N. 2).
c) Das Verhöramt begründet seine Nichteröffnungsverfügung vom 25. November 2004 sinngemäss mit der offensichtlichen Grundlosigkeit der Strafklage bzw. dem Fehlen eines strafbaren Verhaltens seitens der Verantwortlichen der B. AG. In seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2005 hielt es daran fest, ungeachtet der Ausführungen der Beschwerdeführerin bestehe nach wie vor kein Grund für die Durchführung einer Strafuntersuchung. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob sich die Strafklage der Beschwerdeführerin gegen die Verantwortlichen der B. AG als offensichtlich unbegründet erweist oder sich aus den Akten des polizeilichen Ermittlungsverfahrens und der Erkenntnisse aus dem Untersuchungsverfahren gegen L. ergibt, dass offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt ist. Ferner ist zu prüfen, ob aufgrund der Akten und Erkenntnisse offensichtlich damit zu rechnen ist, dass das Strafverfahren eingestellt werden müsste. Das Kriterium der "Offensichtlichkeit" bedeutet, dass die entsprechenden Umstände als gesichert gelten können und sich dies klar und eindeutig feststellen lassen muss. ... 4.a) Bei der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die für die Pistensicherung Verantwortlichen der B. AG wäre in erster Linie zu prüfen, ob diese sich des Straftatbestands der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB schuldig gemacht haben könnten. Dabei handelt es sich um ein Offizialdelikt (Art. 125 Abs. 2 StGB), welches bei Vorliegen einer entsprechenden Handlungspflicht (in casu Verkehrssicherungspflicht) bzw. deren Verletzung als unechtes Unterlassungsdelikt zu qualifizieren ist. aa) Die Anwendung von Art. 125 StGB setzt nebst einer Körperverletzung voraus, dass der Täter die Folgen seines Verhaltens als pflichtwidrige Unvorsicht nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, somit eine Sorgfaltspflichtsverletzung begangen hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 StGB; BGE 122 IV 17, E. 2b, mit Hinweisen). Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder jedenfalls zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 130 IV 7, E. 3.2, 127 IV 34, E. 2a, 122 IV 17, E. 2c, 121 IV 10, E. 3, 286 , E. 3, je mit Hinweisen). Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch Unterlassen verübt werden; Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Die Garantenstellung wird unter anderem durch die Verantwortlichkeit für die Sicherung und Überwachung von bestimmten Gefahrenquellen begründet. Als formelle Entstehungsgründe kommen in Frage Gesetz und Vertrag, sofern sie die Pflicht zur Abwendung der Gefahr beinhalten, ferner freiwillig begründete Gefahrengemeinschaft und vorangegangenes gefährdendes Tun (Ingerenz). Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg besteht dann ein (hypothetischer) Kausalzusammenhang, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (BGE 117 IV 130, E. 2a, 115 IV 191, E. 2). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7, E. 3.3, 127 IV 34, E. 2a mit Hinweisen). Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen. Dies ist für den Bereich des Skisports von der Rechtsprechung für die an Skifahrer gerichteten Verhaltensregeln der Federation International de Ski (FIS-Regeln; BGE 118 IV 130, E. 3a, 106 IV 350, E. 3a) und in Bezug auf die Verkehrssicherungspflicht von Skipisten für die Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS; BGE 115 IV 189, E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6S.107/2005 vom 3. Juli 2005, E. 5.1) bejaht worden. Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 127 IV 62, E. 2d). bb) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt die Verkehrssicherungspflicht von den Verantwortlichen der Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Skipisten erstellen und diese für den Skilauf öffnen, im Bereich von Piste und Pistenrand durch geeignete Sicherungs- bzw. Warnungsmassnahmen dafür zu sorgen, dass Skifahrern bei bestimmungsgemässem Gebrauch der Skipisten kein Schaden erwächst. Pistenbenützer sollen sowohl vor atypischen Gefahren geschützt werden, die nicht ohne weiteres erkennbar sind und sich daher als eigentliche Fallen erweisen, als auch vor solchen, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können (Urteil des Bundesgerichts 6S.107/2005 vom 3. Juli 2005, E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen). In Bezug auf Variantenfahrer trifft die für die Sicherung Verantwortlichen ebenfalls nicht dieselbe Pflicht zur Gefahrenabwehr wie hinsichtlich der Pistenbenützer. Wer eine nicht gekennzeichnete Abfahrt befährt, tut dies in aller Regel in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko. Es muss jedoch durch eine unmissverständliche Signalisation sichergestellt werden, dass die Skifahrer wissen, wo die offiziellen, gesicherten Pisten verlaufen. Sie müssen davor geschützt werden, irrtümlich Routen für die Talfahrt zu wählen, auf denen sie sich vor Gefahren sicher wähnen. Zur Signalisationspflicht gehört es, die Benützer des Skilifts in hinreichender Weise vor besonderen oder aussergewöhnlichen Gefahren zu warnen. Wenn das Verlassen der Skipisten mit solchen speziellen Gefahren verbunden ist, müssen auch besondere hohe Anforderungen an die Signalisationspflicht gestellt werden. Bei "wilden" Pisten ist es wegen der weniger erfahrenen und ortsunkundigen Skiläufer geboten, im Bereich von abzweigenden wilden Abfahrten mit einer ausdrücklichen Warntafel oder einer Wimpelschnur das Ausscheren in eine nicht gesicherte Strecke mit atypischen Gefahren zu verhindern. Bekanntermassen regelmässig von Skiliftbenützern befahrene, von Lawinen akut bedrohte Hänge, sind durch am Pistenrand aufgestellte Tafeln zu sperren, sofern zumutbar sind überdies Zugangssperren zu errichten (BGE 115 IV 192 ff.; Urteil des Bundesgerichts 4C.54/2004 vom 1. Juni 2004, E. 2.4.1). Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Als Massstab zieht das Bundesgericht jeweils die Richtlinien der SKUS und die von der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz herausgegebenen Richtlinien bei (SBS-Richtlinien; früher SVS-Richtlinien, BGE 130 III 193, E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6S.107/2005 vom 3. Juli 2005, E. 5.2). Beide Richtlinien wurden letztmals im Jahr 2002 herausgegeben. Da sich der Unfall der Beschwerdeführerin im Dezember 2001 ereignete, sind die damals geltenden Ausgaben der SKUS-Richtlinien aus dem Jahr 2001 und der SVS-Richtlinien aus dem Jahr 1995 massgebend. Grenze der Verkehrssicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden (BGE 121 III 361, E. 4a, 115 IV 193, E. 3c). Eine weitere Schranke der Verkehrssicherungspflicht liegt in der Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenützers. Gefahren, die dem Schneesport inhärent sind, soll derjenige tragen, der sich zur Ausübung des Schneesports entschliesst. Auch das Fehlverhalten eines Pistenbenützers, der in Verkennung seines Könnens und der vorgegebenen Pisten- und Wetterverhältnisse oder in Missachtung von Signalisationen fährt, stürzt und dabei verunfallt, ist der Selbstverantwortung zuzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 6S.107/2005 vom 3. Juli 2005, E. 5.2; BGE 117 IV 416, E. 5a). ... c)aa) Gemäss Polizeibericht vom 31. Dezember 2001 befand sich die Unfallstelle im steilen Nordhang östlich des Laubersgrats, ausserhalb der markierten Pisten. Die dort verlaufende Variantenabfahrt Laub werde den gesamten Winter hindurch sehr intensiv befahren. Die Anrissstelle des Schneebrettes habe sich ca. 100 m westlich der am häufigsten benützten Route im Bereich Laubersgräben befunden. Am 30. Dezember 2001 herrschte im ganzen Gebiet Engelberg grosse Lawinengefahr (Gefahrenstufe 4). Nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff der "wilden" Pisten (Varianten, "freeride areas") die im freien Gelände von Skifahrern und Snowboardern durch häufiges Befahren geschaffenen Abfahrten (Urteil des Bundesgerichts 4C.54/2004 vom 1. Juni 2004, E. 2.4.2). Wilde Pisten werden vom Verkehrssicherungspflichtigen weder markiert, hergerichtet, kontrolliert noch vor alpinen Gefahren gesichert (SKUS-Richtlinien, Ziff. 6; SVS-Richtlinien, Ziff. 9 f.). Gemäss der in BGE 115 IV 193, E. 3c und 117 IV 416, E. 5a präzisierten Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht betreffend Pistennebenflächen muss in der Regel im Bereich von abzweigenden wilden Abfahrten lediglich mit einer ausdrücklichen Warntafel oder einer Wimpelschnur das Ausscheren in eine nicht gesicherte Strecke mit besonders grossen oder atypischen Gefahren verhindert werden (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 4C.54/2004 vom 1. Juni 2004, E. 2.4.2). Ist den Verantwortlichen einer Bergbahn oder eines Skilifts bekannt, dass im Bereich der von ihnen betriebenen Skipisten befindliche und von Lawinen akut bedrohte Hänge regelmässig von den Skiliftbenützern befahren werden, so haben sie diese Hänge durch am Pistenrand aufgestellte Tafeln zu sperren. Ein solches Schild kann z.B. analog dem Strassenverkehrssignal "Allgemeines Fahrverbot" mit dem Zusatz "akute Lawinengefahr" ausgestaltet werden. Sofern zumutbar, sind überdies Zugangssperren (durch gekreuzte Gefahrenstangen oder Wimpelschnur) zu errichten. Es genügt nicht, nur durch generelle Hinweistafeln in der Talstation und am Ende des Skilifts vor der generellen Lawinengefahr im gesamten Skigebiet zu warnen (BGE 115 IV 194, E 3d, 117 IV 415, E. 5a). Ziff. 36 der SKUS-Richtlinien sieht für das freie Gelände vor, dass wenigstens an jeder Zubringerstation zur Warnung von Benützern, die abseits der markierten Abfahrten das freie Gelände befahren, die Warntafel 8 auszuhängen und allenfalls zusätzlich die Lawinenwarnleuchte (Nr. 8a) in Betrieb zu setzen ist. Ausfahrten zu regelmässig befahrenen wilden Pisten und Varianten sind dauernd mit der Warntafel 12 zu kennzeichnen. Ausnahmsweise kann sich ab Stufe "erhebliche Lawinengefahr" eine örtliche Sperrung aufdrängen. Praktisch gleich lautet Ziffer 121 der SVS-Richtlinien. Es steht fest, dass die Piste 4, ab welcher die Traverse zum Laub beginnt, mit einer Barriere mit Fahrverbot gesperrt war. Beim Zugang zur Traverse zum Laub befand sich die Tafel "Lawinengefahr" (Warntafel 8 gemäss SKUS). Ferner befanden sich beim Einschnitt nach der Traverse, wo der Laubersgrat Richtung Laub überquert wird, zwei Warntafeln, wovon eine Warntafel 12 gemäss SKUS, "Hier verlassen Sie die markierte Piste". Vorausgesetzt, es hatte sich im Bereich des Laubs, wo sich die Lawine löste, eine eigentliche wilde Piste gebildet (wofür das Vorhandensein einer pistenartigen Traverse ab Piste 4 Richtung Laub spricht sowie der Hinweis, die Variantenabfahrt Laub werde den gesamten Winter hindurch sehr intensiv befahren), dass den Pistenverantwortlichen das regelmässige Befahren des Laubs durch Benützer ihrer Bahnen bekannt war und dass das Laub als besonders lawinengefährdeter Hang zu gelten hat, ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Pistenverantwortlichen ihrer Verkehrssicherungspflicht mit dieser Signalisation genügend nachgekommen sind, zu prüfen, wie der Begriff der ausnahmsweise in Frage kommenden örtlichen Sperrung im Sinne der SKUS- bzw. SVS-Richtlinien zu interpretieren ist. Nicht genügen würde etwa allein ein Hinweis auf die Sperrung einer Piste in den Gebäuden der Bahn. Der Wortlaut der Bestimmungen legt nahe, dass sich diese auf die bestehenden Ausfahrten ab der offiziellen Piste zu den regelmässig befahrenen wilden Pisten und Varianten bezieht. Gleichzeitig ist daraus aber auch zu schliessen, dass eine solche Sperrung bzw. solche Sperrungen nur dort Sinn machen und im Sinne einer Ausnahme zumutbar sind, wo es um Ausfahrten ab geöffneten Pisten geht, denn nur hier müssen die Verantwortlichen damit rechnen und daher verhindern, dass Benützer ihrer Pisten versehentlich in ein lawinengefährdetes, nicht gesichertes Gebiet gelangen. Ist jedoch bereits - wie im vorliegenden Fall - die Piste selber für die Abfahrt gesperrt, würde es zu weit führen, wenn die Pistenbetreiberin daneben noch die Ausfahrten ab der gesperrten Piste zusätzlich sperren müsste, nur weil unter Umständen Schneesportler die Pistensperrung missachten und danach die Ausfahrt zu einer wilden Piste benützen könnten. Für solches verbotswidriges Verhalten von Schneesportlern hat die Pistenbetreiberin nicht einzustehen. Abgesehen davon ist es höchst unwahrscheinlich, dass sich Schneesportler, die sich bewusst über das Fahrverbot bei der mit einer Barriere gesperrten Piste hinwegsetzen, eine weitere Sperre bei der Ausfahrt zu einer ungesicherten Abfahrt beachten würden. Immerhin befand sich vorliegend wie erwähnt vor der Traverse die Lawinenwarntafel 8 und nach der Traverse ab Piste 4 die Warntafel 12, welchen die Variantenfahrer ebenfalls keine Beachtung schenkten. In diesem Zusammenhang verfängt auch das Argument der Beschwerdeführerin, dass nicht feststehe, ob Piste 4 wegen der Lawinengefahr gesperrt gewesen und dies für allfällige Pistenbenutzer erkennbar gewesen sei, nicht. Ist eine Piste gesperrt, so bedeutet dies, dass ihre Benutzung aus einem bestimmten Grund zu gefährlich bzw. nicht verantwortbar ist. Bei der damals herrschenden, entsprechend im ganzen Skigebiet mit Warntafeln und Warndrehlichtern signalisierten grossen Lawinengefahr, musste es sich für jeden Skiliftbenutzer als naheliegend aufdrängen, dass die Sperrung der Piste damit zusammenhängen könnte. Wenn aber bereits die Benutzung der normalerweise gesicherten Piste auf Grund der Sperrung als nicht verantwortbar erscheinen musste, so musste dies umso mehr für das ausserhalb der Piste liegende, ungesicherte und nicht markierte freie Schneesportgelände gelten. In diesem Sinne ist klar festzuhalten, dass die Verantwortlichen der Beschwerdegegnerin ihrer Verkehrssicherungspflicht dadurch Genüge getan haben, dass sie die gesamte Piste 4 gesperrt und am Anfang und am Ende der Traverse zum Laub die erwähnten Warntafeln aufgestellt hatten. bb) In Bezug auf eine allfällige Verkehrssicherungspflicht der Beschwerdegegnerin im unteren Bereich des Zugangs zum Laub, am Hang in der Nähe der Bergstation des Gerschnialpskilifts, ist strittig, ob eine solche zumutbar gewesen wäre und ob diese gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrer Tourengruppe auch ohne Vorliegen eines Transportvertrages überhaupt bestanden hätte (vgl. zu Letzterem etwa BGE 130 III 193, E. 2.2, 126 III 113; Urteil des Bundesgerichts 4C.54/2004 vom 1. Juni 2004). Eine Pflichtverletzung der Pistenverantwortlichen der Beschwerdegegnerin kann jedoch ausgeschlossen werden, weil die Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht für den Gerschnialplift verantwortlich ist (vgl. Handelsregisterauszug, wonach die S. AG und zuvor eine einfache Gesellschaft unter der Geschäftsbezeichnung "Konsortium S." den Skilift Gerschnialp betreibt bzw. betrieb). cc) Da festgestellt werden kann, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Verkehrssicherungspflicht genügend nachgekommen ist, braucht das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihrer Tourengruppe unter dem Aspekt des allenfalls den Kausalzusammenhang unterbrechenden Selbstverschuldens bzw. der die Verkehrssicherungspflicht der Beschwerdegegnerin begrenzenden Selbstverantwortung der Beschwerdeführerin nicht weiter geprüft zu werden. ... dd) Da die Verletzung der Beschwerdeführerin selbst mit der rechtsgenügenden örtlichen Sperrung und Signalisation nicht vermieden werden konnte, ist davon auszugehen, dass sich die Lawinenauslösung bzw. die Abfahrt der drei schwedischen Variantenfahrer durch das Anbringen weiterer Absperrungen und Markierungen ebenfalls nicht hätte vermeiden lassen. Diese Ansicht gründet auf der allgemeinen Erfahrung, dass sich Variantenfahrer und Freerider oftmals über solche Schranken hinwegsetzen und dass auch die drei schwedischen Variantenfahrer im vorliegenden Fall die Barriere auf der Piste 4 zu unterfahren und weitere Markierungen (Lawinengefahr, Ende der markierten Piste) zu passieren hatten, um ins Laub zu gelangen. Bei dieser Schlussfolgerung entfällt die Verantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin auch mangels Kausalzusammenhangs.
d) Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, dass das Verhöramt ohne Eröffnung einer Strafuntersuchung davon ausgehen durfte, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Pistenverantwortlichen der B. AG sei offensichtlich nicht gegeben. Wäre ein Untersuchungsverfahren eröffnet worden, hätte ebenso offensichtlich mit dessen Einstellung gerechnet werden müssen. Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO wird das Verfahren eingestellt, wenn der Richter den Angeschuldigten mangels Tatbestandes, mangels Beweises, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund freisprechen würde. Dabei gilt im Überweisungsstadium nicht der Grundsatz "in dubio pro reo", sondern "in dubio pro duriore". Bestehen Zweifel darüber, ob der Richter verurteilen oder freisprechen würde und erfolgte ein richterlicher Freispruch allenfalls aufgrund der Maxime "in dubio pro reo", so soll die Untersuchung nicht eingestellt werden. Spricht indessen die Akten- bzw. Beweislage klar für einen Freispruch, ist das Verfahren einzustellen (AbR 1976/77, Nr. 15; OGKE vom 10. Januar 1995 i.S. K., vom 26. Januar 1995 i.S. A., vom 5. Juli 1995 i.S. A., vom 30. Oktober 1997 i.S. A., vom 30. August 1999 i.S. Sch., vom 15. Februar 2001 i.S. B., vom 12. März 2002 i.S. K.). Im vorliegenden Fall spricht die Sach- und Rechtslage aus den erwähnten Gründen klar für einen Freispruch.
5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des Verhöramtes vom 25. November 2004 zu bestätigen ist. de| fr | it Schlagworte iv bundesgericht sperrung wild lawine verhalten strafuntersuchung skipiste fahrlässigkeit verfahren zumutbarkeit garantenstellung grund skilift täter Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.18 Art.125 StPO: Art.27 Art.28 Art.94 Art.134 Art.135 Weitere Urteile BGer 4C.54/2004 6S.107/2005 Leitentscheide BGE 115-IV-189 S.193 121-III-358 S.361 130-III-193 115-IV-189 115-IV-189 S.192 115-IV-189 S.191 122-IV-17 115-IV-189 S.194 117-IV-415 121-IV-10 127-IV-34 127-IV-62 117-IV-130 130-IV-7 117-IV-415 S.416 106-IV-350 118-IV-130 126-III-113 AbR 2006/07 Nr. 22 1990/91 Nr. 45 1976/77 Nr. 15 1984/85 Nr. 41